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AGB Aussteller

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Aussteller

aktualisiert: Oktober 2023

1. Allgemeines
Veranstalter ist dankl+partner consulting gmbh, Krimpling 2, 5071 Wals, Tel. 0043 662 85 32 040.
Der Veranstalter nutzt die Veranstaltungsflächen aufgrund eines Mietvertrages mit dem Inhaber der Eventlocation.
Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen:

2. Anmeldung und Stornobedingungen
2.1 Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen (Online-Formular, E-Mail, Post).
2.2 Rücktritt durch den Aussteller, Zurückziehung der Anmeldung: Es gelten folgende Bedingungen bei Rücktritt durch den Aussteller:
Stornierungen müssen schriftlich beim Veranstalter eingehen. Im Falle des Rücktritts sind folgende Stornogebühren zu entrichten:

  • Kostenfreie Stornierung bis 31.01.2024.
  • Ab dem 01.02.2024 sind 60% der Package-Kosten inkl. Nebengebühren (zB für Mobiliar) fällig.
  • Ab dem 01.04.2024 sind 80% der Package-Kosten inkl. Nebengebühren (zB für Mobiliar) fällig.
  • Ab dem 01.05.2024 sind 100% der Package-Kosten inkl. Nebengebühren (zB für Mobiliar) fällig

Die Stornogebühr ist als pauschalierter Schadenersatz unabhängig von einem Verschulden zu bezahlen.
Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass die Stornogebühren auch zu bezahlen sind, sollte es dem Veranstalter gelingen, den Messestand an einen Dritten zu vermieten bzw. zu verkaufen. Die Geltendmachung eines Schadensersatzes, welcher über die vereinbarten Stornogebühren hinausgeht, bleibt davon unberührt.

3. Rücktritt Veranstalter
Der Veranstalter ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz von dem Aussteller zu verlangen, wenn der Aussteller trotz einer entsprechenden Aufforderung und fruchtlosem Verstreichen einer gesetzten Nachfrist

  • sich mit Zahlungen betreffend des gebuchten Packages im Zahlungsverzug befindet,
  • ohne Zustimmung des Veranstalters den Stand bzw. die Standfläche untervermietet oder Dritten überlässt,
  • den Standaufbau/Standabbau verspätet, d.h. nach Ablauf der mitgeteilten Fristen vornimmt.

4. Höhere Gewalt
4.1 Wird die Abhaltung der Veranstaltung durch unvorhergesehene Ereignisse, die nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, ganz oder teilweise unmöglich oder kann diese nicht in der Art wie vorgesehen durchgeführt werden, insbesondere durch Terroranschläge, höhere Gewalt, bauliche Veränderungen seitens des Vermieters, Wasserschäden, behördlich angeordnete Räumung oder Stilllegung, der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.2 Der Veranstalter informiert den Aussteller unverzüglich über die teilweise oder vollständige Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung. In Falle der vollständigen Undurchführbarkeit werden die bereits geleisteten Zahlungen, im Falle der teilweisen Undurchführbarkeit die anteiligen Zahlungen erstattet.

5. Zahlungsbedingungen
5.1 Alle angegebenen Kosten (Packages, Mobiliar, etc.) sind Nettobeträge, zuzüglich hierzu ist die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Höhe zu entrichten.
5.2 Dem Aussteller geht gesondert eine Rechnung zu. Der Rechnungsbetrag ist zu dem auf der Rechnung ausgewiesenen Zeitpunkt zahlbar und fällig.

6. Standflächenzuteilung
Die Standflächenzuteilung erfolgt durch den Veranstalter. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt, können aber nicht garantiert werden.

7. Standabbau
7.1 Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden. Andernfalls ist eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Bruttostandmiete fällig.
7.2 Die Messe-/Standfläche ist im ursprünglichen Zustand zurückzugeben.
7.3 Der Aussteller haftet darüber hinaus für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials. Stände bzw. Messe-/ Ausstellungsgüter, die zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termins noch nicht abgebaut bzw. abgefahren wurden, können durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und/oder Beschädigung bei einem Spediteur eingelagert werden.

8. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus.

9. Fotografieren/Filmen/Zeichnen / Verwertungsrechte an Fotos und Videos
9.1 Gewerbsmäßiges Fotografieren, Zeichnen, Video- und Tonaufzeichnungen innerhalb des Ausstellungsgeländes bedürfen der Genehmigung durch den Veranstalter.
9.2 Mit seiner Anmeldung erteilt der Austeller dem Veranstalter sämtliche Verwertungsrechte (umfassendes Werknutzungsrecht) an den von vom Aussteller, seinem Stand, seinen Mitarbeitern und seinen Produkten erstellten Fotos, Tonaufnahmen und Videos. Dies beinhaltet insbesondere die Verwertungsrechte für alle Formen der Vervielfältigung, Verbreitung, Vermietung, Überarbeitung, Digitalisierung, Aufbereitung, Vorführung, Ausstellung, Sendung und öffentliche Darbietung in Print und Onlinemedien für alle redaktionelle, werbliche Zwecke sowie Werbeeinsätze und Werbemittel.

10. Datenschutz / Speicherung und Verwendung der erhobenen Daten
10.1 Der Aussteller ist damit einverstanden, dass die von ihm auf der Anmeldung bekannt gegebenen personenbezogenen Daten vom Veranstalter und den organisierenden Firmen zur Durchführung in elektronischen Datenverarbeitungssystemen gespeichert und genutzt werden.
10.2 Der Aussteller stimmt der Nutzung der Daten durch dankl+partner consulting gmbh | MCP Deutschland GmbH und Messfeld GmbH für Marketingzwecke, wie insbesondere zur Information über zukünftige Veranstaltungen und der Zusendung von Informationen per E-Mail ausdrücklich zu. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Erfüllungsort ist Salzburg. Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Salzburg.

12. Schlussbestimmungen
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
12.2 Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.